Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


 1. Der Verein führt den Namen „Gnadenhof für Tiere e.V. “
 2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der VR-Nr. 611 beim
     Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen.
 3. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Neureut, Grüner Weg 31.
 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


 1. Der Zweck des Vereins besteht in der Aufnahme von alten oder
     verhaltensauffälligen oder mißhandelten Tieren zur Pflege und Therapie.
 2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks betreibt der Verein ein Tierasyl, in welchem
     die Tiere untergebracht, versorgt, gepflegt und therapiert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins


 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
     Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
     Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
     Zwecke.
 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
     werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
     erhalten.
 3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
     fremd sind oder durch den Grund oder der Höhe nach unangemessene
     Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft


 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
     Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag auf dem vom
     Verein aufgelegten Antragsvordruck, dem ein Exemplar der gültigen Satzung
     beizufügen ist.
 2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die ihm
     ausgehändigte Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht
     nicht.
 3. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand.
     Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner
     Begründung.
 4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.
 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
     unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
     befolgen.
 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
 7. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
     Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
 8. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist
     dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied
     kann binnen 2 Wochen nach dem Zugang des Beschlusses durch schriftlichen
     Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
     Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine
     Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß endgültig durch
     Mehrheitsbeschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge


 1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
     Mitgliederversammlung festgelegt wird.
 2. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres zu
     entrichten.

§ 6 Organe des Vereins


 1. Der Vorstand
 2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand


 1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
     dem Schriftführer und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
 2. Der Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister und
     der Schriftführer, zwei Vorstandsmitglieder, vertreten den Verein gemeinsam.
     Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes
     anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
     Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
 4. Der erste Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder gewählt.
 5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Wahlperiode, Tod,
     Niederlegung der Vorstandstätigkeit oder Ausscheiden aus dem Verein; in
     diesen Fällen ist eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung


 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten drei Monaten
     jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen
     Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt
     mit der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte beim Verein
     bekannte Anschrift des Mitgliedes.
     Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederver-
     sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Punkte in die
     Tagesordnung aufgenommen werden. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
     beim Vorstand maßgebend.
     Sofern Anträge vorliegen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der
     Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
     Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der
     Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
 2. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens
     1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich
     verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung.)
 3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten,
     sowie die Jahresrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung muß mit dem
     Prüfungsvermerk des von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfers
     versehen sein.
 4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die
     a) Wahl der Vorstandsmitglieder
     b) Genehmigung der Jahresrechnung
     c) Entlastung des Vorstands
     d) Berufung von Mitgliedern des Beirats
     e) Änderung der Satzung
     f) Bestellung des Prüfers für das Finanz- und Rechnungswesen
     g) Ausschluß von Mitgliedern
     h) Auflösung des Vereins
 5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
 6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit
     die Satzung nichts anderes bestimmt. Es werden nur Ja- und Nein-Stimmen
     gezählt; Enthaltungen bleiben außer Betracht und zählen nicht.
     Die Abstimmung erfolgt – soweit auf Antrag nichts anderes beschlossen wird –
     offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 7. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
     erschienenen Mitglieder.
 8. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
     erforderlich.
 9. Der Vereinszweck kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder geändert
     werden. Die Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung erschienen
     Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Bei Beanstandungen des Vereinsregisters
     hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit, kann der Vorstand durch einen
     entsprechenden einstimmigen Beschluß Abhilfe schaffen.
10. Über die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine
     Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der
     Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere
     Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
     Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Beirat


 1. Der Verein hat einen Beirat, der beratend für den Vorstand tätig wird.
     Hierfür müssen die zu berufenden Beiratsmitglieder über eine entsprechende
     Sachkompetenz verfügen.
 2. Dem Beirat gehören höchstens drei Mitglieder an, die von der Mitglieder-
     versammlung für eine Zeitdauer von fünf Jahren gewählt werden. Die
     Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
 3. Der Beirat hat keinerlei Handlungs- oder Vertretungsbefugnis.

§ 10 Auflösung des Vereins


 1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
     gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Tierrettung
     Landau e.V., ersatzweise an den Tierschutzverband e.V. zu. Der Begünstigte
     hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
     gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.